Gegenstand der Bedingungen Der
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der Deutschen Kreditwirtschaft (DK).
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Anwendbares Recht Diese
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Salvatorische Klausel Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so
wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht betroffen. Die
unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt
werden, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahe kommt. Dasselbe
gilt bei einer unbeabsichtigten Regelungslücke. |